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   LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03   

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LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03 (https://dejure.org/2003,20666)
LG Kleve, Entscheidung vom 24.10.2003 - 5 S 97/03 (https://dejure.org/2003,20666)
LG Kleve, Entscheidung vom 24. Oktober 2003 - 5 S 97/03 (https://dejure.org/2003,20666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verkehrsunfall, Radfahrer, Kind, Betriebsgefahr

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 823, 254 BGB, §§ 3,5,9 StVO
    Verkehrsunfall, Radfahrer, Kind, Betriebsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschuldensanteil einer 13 Jahre alten Radfahrerin i.F.d. Abbiegens ohne Angabe eines entsprechenden Handzeichens; Verschuldensanteil eines Autofahrers i.F.d. Überholens bei unklarer Verkehrslage neben der bestehenden Zurechnung der Betriebsgefahr des PKW; Abwägung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03
    Dem § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanken zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände, etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr, mitgewirkt haben (BGHZ 20, 259; 67, 129, 134; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 254 Rn. 3; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 254 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 08.06.1989 - 27 U 2/89

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem links abbiegenden Radfahrer

    Auszug aus LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03
    Vor dem Linksabbiegen muss sich ein Radfahrer nicht zur Fahrbahnmitte einordnen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StVO), er darf dies aber (OLG I, Urteil vom 08.06.1989 - 27 U 2/89, NZV 1990, 26 mit zustimmender Anm. Hentschel).
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 347/54

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Auszug aus LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03
    Dem § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanken zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände, etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr, mitgewirkt haben (BGHZ 20, 259; 67, 129, 134; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 254 Rn. 3; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 254 Rn. 14).
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 19/90

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers geschützten

    Auszug aus LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03
    Die Betriebsgefahr des - im Vergleich zum Fahrrad stabileren und schnelleren (hier zumindest 45 km/h) - Pkw ist bereits durch die Einleitung eines Überholvorganges erhöht, zudem dadurch, dass dies unmittelbar vor einer Kreuzung erfolgte und schließlich insbesondere durch den Umstand, dass der andere Verkehrsteilnehmer (die Beklagte) als Radfahrer (vgl. C, NZV 1994, 253 und 261) und als Kind erkennbar besonders schutzbedürftig war (vgl. das besondere Rücksichtnahmegebot gegenüber Kindern gem. § 3 Abs. 2a StVO; BGH, Urteil vom 25.9.1990 - VI ZR 19/90, NZV 1991, 23; OLG T VersR 1961, 931; OLG N NZV 1992, 234; LG P NJW-RR 1991, 544).
  • LG Osnabrück, 09.07.1990 - 9 O 145/89

    Typisierte Quoten bei Kinderunfällen

    Auszug aus LG Kleve, 24.10.2003 - 5 S 97/03
    Die Betriebsgefahr des - im Vergleich zum Fahrrad stabileren und schnelleren (hier zumindest 45 km/h) - Pkw ist bereits durch die Einleitung eines Überholvorganges erhöht, zudem dadurch, dass dies unmittelbar vor einer Kreuzung erfolgte und schließlich insbesondere durch den Umstand, dass der andere Verkehrsteilnehmer (die Beklagte) als Radfahrer (vgl. C, NZV 1994, 253 und 261) und als Kind erkennbar besonders schutzbedürftig war (vgl. das besondere Rücksichtnahmegebot gegenüber Kindern gem. § 3 Abs. 2a StVO; BGH, Urteil vom 25.9.1990 - VI ZR 19/90, NZV 1991, 23; OLG T VersR 1961, 931; OLG N NZV 1992, 234; LG P NJW-RR 1991, 544).
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